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Hier sammeln wir Einordnungen, Hintergründe und Antworten zu einzelnen Themen rund um die LORIAN HÖFE.

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Titelbild zu Bürgerantrag vom 08.04.2026 auf Einleitung eines Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan

Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen

Bürgerantrag vom 08.04.2026 auf Einleitung eines Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan

Antrag wurde am 19.05.2026 im Ausschuss nicht weiter verfolgt und verworfen

Der Vorwurf

Am 08.04.2026 wurde seitens des Nachbarn, Herrn Reichelt ein Antrag auf Einleitung eines Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan gestellt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der bestehende Bebauungsplan aus dem Jahr 1968 stamme und die heutige tatsächliche Situation vor Ort angeblich nicht mehr abbilde. Die gewerbliche Nutzung sei weitestgehend zurückgegangen und durch Wohnnutzung ersetzt worden.

Tatsächlich

Die Stadt Herzogenrath hat hierzu deutlich Stellung bezogen und den Antrag verworfen.

In der Begründung führt die Stadt unter anderem aus, dass eine Änderung des Bebauungsplans die Ziele einer nachhaltigen Stadt- und Gemeindeentwicklung sowie die Sicherung von Arbeits- und Wirtschaftsraum beeinträchtigen würde. Zudem verweist die Verwaltung ausdrücklich auf bestehende Gewerbebetriebe, deren Schutz gewährleistet werden müsse. Heranrückende Wohnbebauung könne diese Betriebe langfristig in ihrer Existenz gefährden.

Weiter stellt die Stadt klar, dass bereits heute eine erhebliche Unterversorgung an gewerblichen Bauflächen bestehe und deshalb das öffentliche Interesse an der Sicherung solcher Flächen überwiege. Die Bürgeranregung greife überwiegend subjektive Aspekte der Gebietsentwicklung auf. Eine Änderung des Bebauungsplans in ein allgemeines Wohngebiet werde daher derzeit nicht als zielführend angesehen.

Diese Argumentation deckt sich in wesentlichen Punkten auch mit unserer Sichtweise.

Stellungnahme vollständig lesen

Antrag Reichelt.JPG

Unabhängig davon möchten wir darauf hinweisen, dass unser Vorhaben auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Gewerbebebauungsplans genehmigt wurde. 


Selbst eine spätere Änderung des Bebauungsplans hätte daher grundsätzlich keinen Einfluss auf die bereits erteilte Baugenehmigung und das laufende genehmigte Bauvorhaben der „Lorian Höfe“.

Antwort Antrag Reichelt 1.JPG

Antwort Antrag Reichelt 2.JPG


Antwort Antrag Reichelt 3.JPG


Veröffentlicht am 26.05.2026

Titelbild zu Stellungnahme zum Zeitungsartikel der Aachener Zeitung vom 22.05.2026

Raiffeisenstr 4

Stellungnahme zum Zeitungsartikel der Aachener Zeitung vom 22.05.2026

„Bauprojekt in Kohlscheid: Anwohnende fordern erneut Baustopp“

Der Vorwurf

Der Artikel beschreibt die Diskussion rund um das Bauvorhaben „Lorian Höfe“ an der Raiffeisenstraße 4 sowie die Forderung einzelner Anwohner nach einem erneuten Baustopp.

Tatsächlich

Das Grundstück befindet sich auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans seit Jahrzehnten in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet. Genau dort errichten wir ein genehmigtes Gewerbeobjekt. Die zuständige Verwaltung hat im Rahmen der Ausschusssitzung ausdrücklich erklärt, dass das Genehmigungsverfahren aus ihrer Sicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und sämtliche relevanten Fachbehörden beteiligt waren.

Auch die politische Diskussion im Ausschuss hat letztlich bestätigt, dass es sich planungsrechtlich um ein Gewerbegebiet handelt und die grundsätzliche gewerbliche Nutzung dort zulässig ist. Der Antrag zur Änderung des Bebauungsplans wurde nicht weiterverfolgt.

Besonders bemerkenswert finden wir den mehrfach geäußerten Wunsch nach zusätzlicher Transparenz und Bürgerbeteiligung. Tatsächlich haben wir bereits lange vor der öffentlichen Diskussion Gespräche mit Nachbarn, Gewerbetreibenden und Interessensvertretern geführt sowie zahlreiche Anregungen aufgenommen und umgesetzt.

Die Diskussion um die Auswirkungen auf den Kohlscheider Markt und die Altstadt nehmen wir grundsätzlich ernst. Genau deshalb achten wir bei der Vermietung bewusst auf eine ergänzende und nicht verdrängende Nutzungsmischung. Die Nachfrage nach modernen, kleinen und energetisch zeitgemäßen Gewerbeflächen ist derzeit erheblich.

Im Ausschuss wurde außerdem deutlich gemacht, dass die sogenannte „Herzogenrather Liste“ auf das konkrete Vorhaben nach Einschätzung der Verwaltung keine Anwendung findet, da weder großflächiger Einzelhandel noch entsprechende Größenordnungen beantragt wurden.

Wir respektieren selbstverständlich, dass unterschiedliche Sichtweisen bestehen und dass gerichtliche Verfahren in einem Rechtsstaat möglich sind. Gleichzeitig vertrauen wir weiterhin auf die rechtliche Wirksamkeit der bestehenden Baugenehmigung sowie auf die fachliche Prüfung durch die zuständigen Behörden.

Besonders positiv bewerten wir die Aussage aus der politischen Diskussion:

„Aber es handelt sich um ein Gewerbegebiet. Und wir wollen Gewerbe haben und behalten.“

Diese Aussage beschreibt aus unserer Sicht einen wichtigen Grundgedanken für die langfristige Entwicklung Kohlscheids:
Wohnraum und Gewerbe dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Eine funktionierende Stadt benötigt beides.

Veröffentlicht am 25.05.2026

Titelbild zu Stellungnahme zum Zeitungsartikel der Aachener Zeitung vom 18.05.2026

Raiffeisenstr 4

Stellungnahme zum Zeitungsartikel der Aachener Zeitung vom 18.05.2026

„Protest gegen Gewerbebau nimmt Fahrt auf“

Der Vorwurf

Im Zeitungsartikel wird dargestellt, dass einzelne Anwohner die Auffassung vertreten, das im Jahr 1968 festgelegte Gewerbegebiet habe sich mittlerweile zu einem Wohnstandort entwickelt und müsse deshalb in ein allgemeines Wohngebiet umgewandelt werden.

Tatsächlich

Unsere Stadt benötigt dringend zusätzlichen Wohnraum. Gleichzeitig benötigt sie jedoch ebenso dringend moderne Arbeits-, Dienstleistungs- und Gewerbeflächen. Gerade viele ältere Bestandsgebäude im Umfeld sind energetisch und infrastrukturell nicht auf dem Stand, den moderne Nutzungen heute erfordern. Insbesondere in Bereichen wie Südstraße, Weststraße und Oststraße stellt dies seit Jahren eine Herausforderung für die Entwicklung des Stadtkerns dar, weche ausserhalb unserer Verantwortung liegt.

Auch wir hatten ursprünglich Überlegungen in Richtung Wohnnutzung angestellt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung handelte es sich bei unserem Grundstück jedoch eindeutig um ein ausgewiesenes Gewerbegebiet. Eine Wohnnutzung war dort planungsrechtlich gerade nicht vorgesehen. Deshalb bestand für uns als Bauherren keine rechtliche Möglichkeit, das Grundstück anders zu entwickeln als im Rahmen der geltenden gewerblichen Nutzung. Genau dies haben wir getan.

Im Artikel wird außerdem beschrieben, die Diskussion um eine mögliche Änderung des Bebauungsplans stelle eine „Chance“ dar. Tatsächlich erfordert eine Änderung eines Bebauungsplans ein umfangreiches formelles Verfahren und liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde.

Die politische Beratung hierzu fand am 19.05.2026 im zuständigen Ausschuss statt. Dort wurde einheitlich beschlossen, den bestehenden Bebauungsplan nicht zu ändern. Dieses Ergebnis war aus unserer Sicht nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Unabhängig davon respektieren wir selbstverständlich die öffentliche Diskussion und unterschiedliche Sichtweisen. Gleichzeitig vertrauen wir weiterhin auf die rechtliche Wirksamkeit der bestehenden Baugenehmigung sowie auf rechtsstaatliche Verfahren.

Veröffentlicht am 25.05.2026

Titelbild zu 11.04.2026 „Anwohner im Kohlscheider Zentrum schlagen Alarm, weil sie auf eine riesige Mauer blicken“

Raiffeisenstr 4

11.04.2026 „Anwohner im Kohlscheider Zentrum schlagen Alarm, weil sie auf eine riesige Mauer blicken“

Aachener Zeitung vom 11.04.2026

Der Vorwurf

... So würden direkte Nachbarn demnächst auf eine hohe "Klagemauer" blicken.

Tatsächlich

Im Rahmen des Bauvorhabens „Lorian Höfe“ wurde öffentlich kritisiert, dass Anwohner künftig auf eine „Riesenmauer“ blicken würden.

Hierzu möchten wir sachlich einordnen:

Bei dem betreffenden Bauteil handelt es sich um eine brandschutztechnisch erforderliche Brandwand im Inneren des Gebäudes. Hintergrund ist, dass der vordere und hintere Gebäudeteil im Rahmen des Brandschutzkonzeptes getrennt betrachtet werden müssen. Nach dem aktuellen Stand der Technik sowie den geltenden brandschutzrechtlichen Anforderungen muss eine solche Brandwand über die Dachfläche hinausgeführt werden.

Die Höhe und Ausführung dieser Wand ergeben sich daher nicht aus gestalterischer Willkür, sondern unmittelbar aus gesetzlichen Vorgaben und dem genehmigten Brandschutzkonzept.

Auch die Gebäudehöhe selbst orientiert sich an der umliegenden Bebauung. Die Nachbarbebauung ist überwiegend zweieinhalbgeschossig ausgeführt. Entsprechend wurde auch dieses Gebäude in vergleichbarer Geschossigkeit geplant und genehmigt.

Ob eine Brandwand subjektiv als „groß“ oder „klein“ wahrgenommen wird, liegt selbstverständlich im Auge des Betrachters. Die tatsächlichen Maße ergeben sich jedoch im Wesentlichen aus technischen, sicherheitsrelevanten und gesetzlichen Rahmenbedingungen, die wir als Bauherren einzuhalten hatten und eingehalten haben.

Veröffentlicht am 25.05.2026